Förderverein

Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen der Grundschule 12 „Gerhart Hauptmann“ (im weiteren Verein genannt). Nach erfolgreicher Eintragung in das Vereinsregister der Stadt Potsdam erhält er den Zusatz „eingetragener Verein – e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam. Die Adresse lautet:

Grundschule 12,
Carl-von-Ossietzky-Straße 37,
14471 Potsdam.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Das Schuljahr in diesem Sinne beginnt jeweils am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres.

§ 2 Ziel und Zweck

(1) Der Verein hat den Zweck, die Schule in Ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen. Er ermöglicht durch Mitgliedsbeiträge, Geld- oder Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen, wie:

  • Schulveranstaltungen, Studien- und Bildungsfahrten, Schüleraustausch, Sportfeste
  • Arbeitsgemeinschaften und anderen Unternehmungen, die den Interessen der Schulgemeinschaft dienen
  • Schülerprämien und andere Anerkennungen
  • Projektunterricht und Projektwochen
  • der Gestaltung des Schulgeländes und des Schulgebäudes sowie deren Ausstattung
  • der Zusammenarbeit zwischen Schule und Hort
  • Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbindung und Förderung von Kontakten im Wohngebiet und mit ehemaligen und jetzigen Schülern und Schülerinnen der Schule 12 „Gerhart Hauptmann“.

(2) Der Verein ist eine parteipolitisch und konfessionell neutral arbeitende Organisation.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein: durch Mitgliedsbeiträge, durch Geld- und Sachspenden, durch sonstige Zuwendungen von öffentlicher und privater Seite.

(2) Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Werden Mitglieder zur Erfüllung eines Vereinszweckes mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder wahrnehmen, so können sie eine geschäftsmäßige Vergütung erhalten.

(3) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Bei Ausscheiden von Vereinsmitgliedern und bei Auflösung des Vereins dürfen Zahlung oder sonstige Zuwendungen nicht an Vereinsmitglieder geleistet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Satzung des Vereins anerkennen.

(2) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient machen. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, und die Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung (§ 8) zu entrichten.

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

(2) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich oder in Textform, mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann,

b) mit dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung der juristischen Person,

c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

Ein Ausschluss aus wichtigem Grund kann durch den Beschluss des Vorstandes bei groben Verstößen gegen die Satzung oder gegen das Ansehen und die Zwecke des Vereins sowie bei einem Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahr erfolgen. Gegen die Ausschließung steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für Einzelpersonen sowie für Firmen, Organisationen und Körperschaften beschließt die Mitgliederversammlung. Bei Austritt im laufenden Geschäftsjahr werden Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 § 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen und ist vom Vorstand 14 Tage vorher in Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder bis zum 14. Lebensjahr haben nur beratende Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern gestatten,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes
  2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  4. Entgegennahme des von dem Kassenprüfer erstellten Berichtes
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  7. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Wahl eines Kassenprüfers.

(3) Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen auf schriftlichem Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder bzw. von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einzuberufen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der bzw. dem 1. Vorsitzenden, der bzw. dem 2. Vorsitzenden und der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(2) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderweitig zugewiesen sind. Zu diesen Aufgaben gehören:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
  4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Ausgaben die Einnahmen nicht überschreiten.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung (4 Wochen Frist) mit einer Stimmmehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Sofern die auflösende Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger mit ausdrücklicher Bestimmung für die Grundschule 12 „Gerhart Hauptmann“.

(4) Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Potsdam.

(2) Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 13. Juni 1996 errichtet.

Potsdam, den 13. Juni 1996 • zuletzt geändert mit Beschluss vom 14. Juni 2021